Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese AGB gelten für Verträge zwischen der LKD Solutions GmbH (unter der Marke Wunschmandat) und ihren Auftraggebern.

Stand: 16.08.2026

1. Vertragsgegenstand und Anwendungsbereich

1.1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der LKD Solutions GmbH (unter der Marke „Wunschmandat", Von-Uslar-Weg 8, 31319 Sehnde – nachfolgend „Dienstleister" genannt) und dem jeweiligen Vertragspartner (nachfolgend „Auftraggeber" genannt, gemeinsam auch als „Vertragsparteien" bezeichnet). Gegenstand des Vertrages sind Dienstleistungen aus den Bereichen digitales Marketing, Performance Marketing sowie Maßnahmen zur Online-Kunden- und Mitarbeitergewinnung.

1.2. Das Leistungsangebot richtet sich ausnahmslos an Gewerbetreibende und Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Mit dem Abschluss einer Vereinbarung bestätigt der Auftraggeber ausdrücklich, dass die Beauftragung ausschließlich in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit erfolgt.

1.3. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch dann, wenn der Dienstleister ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.

1.4. Maßgeblich ist stets die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuelle Version dieser AGB.

1.5. Personenbezogene Bezeichnungen gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform dient lediglich der besseren Lesbarkeit.

1.6. Rechtsnatur des Vertrages: Die vom Dienstleister nach Ziffer 2 geschuldeten Leistungen – insbesondere Konzeption, Schaltung, Betreuung und Optimierung von Performance-Marketing-Kampagnen – sind Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Der Dienstleister schuldet insoweit das fachgerechte Tätigwerden, nicht den Eintritt eines bestimmten Erfolgs. Eine gesondert nach Ziffer 2.8 vereinbarte Termingarantie stellt eine eigenständige Garantieabrede dar und ändert die Rechtsnatur des Vertrages nicht. Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB) findet ausschließlich auf solche Leistungen Anwendung, deren Gegenstand ausdrücklich die Herstellung eines abgrenzbaren Werks ist (insbesondere die Produktion von Bild- und Videomaterial gemäß Ziffer 8).

2. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Termingarantie

2.1. Der Dienstleister unterstützt den Auftraggeber schwerpunktmäßig beim Aufbau von Reichweite und der Generierung von Interessentenanfragen (sog. „Leads") durch gezielte Performance-Marketing-Kampagnen. Die Gewinnung von Interessenten erfolgt dabei über mehrere Kanäle, insbesondere über eigene Werbekampagnen, über die vom Dienstleister betriebenen Portale sowie über den beim Dienstleister geführten Interessentenpool gemäß Ziffer 2.9. Die Wahl und Gewichtung der Kanäle obliegt dem Dienstleister.

2.2. Der konkrete Leistungsinhalt wird individuell vereinbart. Soweit die Erstellung und Verwaltung von Werbeanzeigen auf Accounts des Auftraggebers vereinbart ist, erteilt der Auftraggeber dem Dienstleister hiermit die dafür erforderliche Vertretungsvollmacht.

2.3. Das Werbebudget ist nicht im Honorar des Dienstleisters enthalten und wird gesondert abgerechnet. Erfolgt die Schaltung der Werbeanzeigen über Werbekonten des Dienstleisters, verauslagt dieser das Werbebudget und stellt es dem Auftraggeber in tatsächlich angefallener Höhe in Rechnung. Erfolgt die Schaltung über Werbekonten des Auftraggebers, rechnet die jeweilige Werbeplattform direkt mit dem Auftraggeber ab. In beiden Fällen trägt der Auftraggeber die Kosten des Werbebudgets vollumfänglich; die Höhe des vorgesehenen Werbebudgets richtet sich nach dem Einzelvertrag.

2.4. Sofern nicht ausdrücklich im Einzelvertrag oder in der nachfolgenden Garantieklausel (Ziffer 2.8) abweichend vereinbart, schuldet der Dienstleister die Erbringung einer Dienstleistung und keinen darüber hinausgehenden konkreten wirtschaftlichen oder quantitativen Erfolg.

2.5. Drittplattformen (z. B. Meta, LinkedIn, Google) behalten sich vor, Werbekonten, Kampagnen oder Business Manager ohne Angabe von Gründen vorübergehend oder dauerhaft zu sperren oder einzuschränken. Da der Dienstleister hierauf keinen Einfluss hat, bleiben Vergütungsansprüche für bereits erbrachte oder vereinbarte Leistungen von solchen Maßnahmen unberührt.

2.6. Der Dienstleister ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags qualifizierte Dritte oder Subunternehmer einzusetzen.

2.7. Hinsichtlich der konkreten inhaltlichen Umsetzung der Dienstleistungen steht dem Dienstleister ein Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 BGB zu.

2.8. Termingarantie („Geld-zurück-Garantie")

(a) Garantieversprechen: Sofern im Einzelvertrag ausdrücklich eine Termingarantie vereinbart wurde, garantiert der Dienstleister dem Auftraggeber innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen ab offiziellem Beginn der Kampagnenschaltung (Go-Live) die Vermittlung der im Einzelvertrag festgelegten Anzahl qualifizierter Kanzlei-Termine gemäß Abs. (b). Auf das Garantieziel werden sowohl Termine mit Interessenten angerechnet, die über Werbekampagnen oder Portale des Dienstleisters gewonnen wurden, als auch Termine mit Interessenten aus dem Interessentenpool gemäß Ziffer 2.9. Beide Quellen sind gleichwertig; ein Anspruch des Auftraggebers auf eine bestimmte Herkunft der Termine besteht nicht. Die Termingarantie gilt ausschließlich für die Erstlaufzeit. Für Verlängerungsperioden – gleich ob kostenpflichtig nach Ziffer 7.3 oder kostenlos nach Abs. (f) – besteht keine Termingarantie und kein Anspruch auf Rückerstattung.

(b) Definition des qualifizierten Kanzlei-Termins: Ein Termin gilt im Sinne dieser Garantie nur dann als qualifiziert und wird auf das Garantieziel angerechnet, wenn folgende Kriterien kumulativ erfüllt sind: Zielgruppen-Hürde: Der Interessent erfüllt die im Einzelvertrag vorab vereinbarten, objektiven Zielgruppenkriterien (insbesondere Rechtsform, Gesellschafts- bzw. Beteiligungsstruktur, Beratungsanlass, Wechselgrund, Mindestjahresumsatz, Branche oder Mitarbeiterzahl), die anhand seiner Angaben in der digitalen Qualifikationsdatenbank (Anfragedaten) festgestellt werden. Erreichbarkeits- & Echtheits-Filter: Die Kontaktdaten sind valide, der Interessent ist erreichbar und bestätigt beim Erstkontakt seine Urheberschaft der Anfrage sowie grundsätzliches Interesse an einem unverbindlichen Kennenlerngespräch mit der Kanzlei des Auftraggebers. Termin-Zustandekommen: Ein konkreter Gesprächstermin (telefonisch, per Video oder persönlich) zwischen Interessent und Auftraggeber wird vereinbart und im bereitgestellten Tracking-System dokumentiert.

(c) Ungültige Anfragen: Als ausdrücklich nicht qualifiziert im Sinne der Garantie gelten Anfragen, bei denen fehlerhafte oder gefälschte Kontaktdaten angegeben wurden, eine Kontaktaufnahme technisch unmöglich ist oder der Interessent beim Erstkontakt erklärt, die Anfrage nicht selbst getätigt zu haben oder kein Interesse an einem Kennenlerngespräch zu haben. Solche Anfragen werden nach Prüfung durch den Dienstleister nicht für das Garantieziel berücksichtigt.

(d) Abgrenzung zum Mandatsverhältnis: Die Termingarantie bezieht sich ausschließlich auf die Bereitstellung und Terminierung qualifizierter Anfragen gemäß Abs. (b) und (c). Ob aus einem Termin ein Mandat entsteht, welchen Umfang oder welche Vergütung ein etwaiges Mandat hat und wie das Beratungs- bzw. Verkaufsgespräch verläuft, ist für das Garantieziel ohne jede Relevanz. Das Einfordern und Auswerten von Unterlagen, die Durchführung von Erst-, Beratungs- und Verkaufsgesprächen, die Festlegung der Vergütung sowie der finale zivilrechtliche Mandatsabschluss obliegen der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers. Das Ausbleiben eines Vertragsschlusses – gleich aus welchen in der Sphäre des Auftraggebers oder des Interessenten liegenden Gründen – lässt die Erfüllung der Termingarantie unberührt. Dies gilt insbesondere auch für gescheiterte Kontaktaufnahmen, die auf eine verzögerte oder unzureichende Erreichbarkeit seitens des Auftraggebers zurückzuführen sind.

(e) Mitwirkungspflichten als Garantievoraussetzung: Die Garantie greift ausschließlich, wenn der Auftraggeber die nachfolgenden Pflichten während der gesamten Laufzeit kumulativ und vollständig erfüllt hat; bereits die Verletzung einer einzelnen Pflicht führt zum Erlöschen des Garantieanspruchs, unbeschadet des fortbestehenden Vergütungsanspruchs des Dienstleisters: (1) Benennung einer entscheidungsbefugten Kontaktperson zu Vertragsbeginn, die dem Dienstleister durchgehend kurzfristig zur Verfügung steht. (2) Teilnahme am Kickoff-Termin und vollständige Absolvierung des Onboarding-Prozesses (Zielgruppenprofil, Kanzleiunterlagen, Freigaben) innerhalb von 7 Kalendertagen nach Vertragsschluss. (3) Erstkontaktierung jedes übermittelten Termins unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden an Arbeitstagen (Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage), sowie vertriebliches Nachfassen. (4) Freigabe von Kampagneninhalten und -anpassungen innerhalb von maximal 3 Werktagen nach Vorlage; nach fruchtlosem Fristablauf gelten die Inhalte als freigegeben. (5) Übermittlung eines vollständigen wöchentlichen Status-Reportings in Textform über das bereitgestellte Tracking-System (Bearbeitungsstand jedes übermittelten Termins, Gesprächsergebnis, etwaige Ungültigkeitsgründe gemäß Abs. (c)). (6) Ausnahmslose Teilnahme an allen vom Dienstleister eingestellten Feedback- und Abstimmungsterminen; vom Auftraggeber abgesagte oder ohne Rückmeldung versäumte Termine gelten als Pflichtverletzung. (7) Keine kontraproduktiven Maßnahmen, insbesondere keine vorzeitige Beendigung des Vertriebsprozesses und keine wesentliche eigenmächtige Änderung des kommunizierten Zielgruppenprofils oder der Kampagnenausrichtung ohne Abstimmung mit dem Dienstleister. Im Übrigen gelten die Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer 6.

(f) Garantiefall & Wahlrecht des Auftraggebers: Wird die im Einzelvertrag festgelegte Anzahl qualifizierter Kanzlei-Termine innerhalb der Frist von 60 Tagen trotz vollständiger Erfüllung sämtlicher Mitwirkungspflichten gemäß Abs. (e) nicht erreicht, stehen dem Auftraggeber nach seiner Wahl folgende Rechte zu:

Vollständige Rückerstattung: Der Dienstleister erstattet sämtliche vom Auftraggeber an ihn für die Erstlaufzeit gezahlten Netto-Beträge zu 100 % zurück, einschließlich des Dienstleistungshonorars und des über den Dienstleister abgerechneten Werbebudgets. Dies gilt auch dann, wenn das Werbebudget bereits für die Anzeigenschaltung verausgabt wurde. Erfolgt die Schaltung über Werbekonten des Auftraggebers und rechnet die Werbeplattform direkt mit diesem ab (Ziffer 2.3), erstattet der Dienstleister dem Auftraggeber zusätzlich den für die Erstlaufzeit nachgewiesenen, tatsächlich verausgabten Betrag bis zur Höhe des im Einzelvertrag vereinbarten Werbebudgets.

Gratis-Laufzeitverlängerung (Dienstleistungshonorar): Der Auftraggeber kann alternativ wählen, die vertragliche Betreuung einmalig kostenlos um weitere 60 Tage verlängern zu lassen, damit der Dienstleister die vereinbarten Termine nachliefern kann. In diesem Fall entfällt das Dienstleistungshonorar für den Verlängerungszeitraum komplett. Klarstellung zum Werbebudget: Das für die Schaltung der Werbekampagnen im Verlängerungszeitraum erforderliche, im Einzelvertrag vereinbarte Werbebudget ist nicht Bestandteil der Gratis-Verlängerung und verbleibt vollumfänglich in der Zahlungsverantwortung des Auftraggebers.

(g) Ausschluss des Geld-zurück-Anspruchs bei Laufzeitverlängerung: Macht der Auftraggeber im Garantiefall von seinem Wahlrecht Gebrauch und entscheidet sich für die kostenlose Laufzeitverlängerung gemäß Abs. (f), ist ein nachträglicher Anspruch auf Rückerstattung für diesen Garantiezeitraum endgültig und unwiderruflich ausgeschlossen.

(h) Geltendmachungsfrist: Der Garantieanspruch ist innerhalb von 14 Tagen nach Ende des Garantiezeitraums in Textform gegenüber dem Dienstleister geltend zu machen; nach Ablauf dieser Frist ist der Anspruch ausgeschlossen.

(i) Prüfungsrecht: Der Dienstleister ist berechtigt, die Einhaltung der Mitwirkungspflichten gemäß Abs. (e) im Garantiefall zu prüfen, insbesondere durch Einsicht in das Tracking-System und durch Rücksprache mit den übermittelten Interessenten.

(j) Eigenangaben des Interessenten als Qualifikationsgrundlage: Maßgeblich für die Feststellung der Zielgruppenkriterien gemäß Abs. (b) sind ausschließlich die Angaben, die der Interessent selbst in der Anfragestrecke bzw. der digitalen Qualifikationsdatenbank des Dienstleisters gemacht hat. Der Dienstleister prüft diese Angaben auf Plausibilität, schuldet jedoch keine Überprüfung ihrer inhaltlichen Richtigkeit; eine Verifizierung gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber der bisher beauftragten Kanzlei, ist dem Dienstleister aufgrund der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht rechtlich und tatsächlich nicht möglich. Ein Termin bleibt daher auch dann auf das Garantieziel angerechnet, wenn sich eine Angabe des Interessenten nachträglich als unzutreffend erweist. Der Dienstleister kann in Einzelfällen nach billigem Ermessen einen kostenfreien Ersatztermin anbieten; ein Anspruch des Auftraggebers hierauf besteht nicht.

(k) Unerheblichkeit der Vergütungsgestaltung des Auftraggebers: Für die Erfüllung der Termingarantie ist ohne Bedeutung, welche Vergütung der Auftraggeber mit einem Interessenten vereinbart und ob er im Rahmen der Verhandlung Preisnachlässe gewährt. Die Zielgruppenkriterien gemäß Abs. (b) beziehen sich ausschließlich auf die Angaben des Interessenten zu seiner bestehenden steuerlichen Betreuung im Zeitpunkt der Anfrage.

(l) Dokumentation und Beweislast: Der Auftraggeber dokumentiert zu jedem übermittelten Termin unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen, den Bearbeitungsstand im bereitgestellten Tracking-System, insbesondere Datum und Uhrzeit der Kontaktversuche, das Zustandekommen oder Nichtzustandekommen des Gesprächs und das Ergebnis. Beanstandet der Auftraggeber die Qualifikation eines Termins oder macht er geltend, ein Interessent sei nicht erreichbar gewesen oder habe die Kriterien nicht erfüllt, ist diese Beanstandung nur beachtlich, wenn sie innerhalb von 7 Tagen nach dem Termin in Textform erfolgt und die Dokumentation gemäß Satz 1 vorliegt. Termine, deren Bearbeitungsstand nicht oder nicht fristgerecht dokumentiert wurde, gelten als ordnungsgemäß übermittelt und werden auf das Garantieziel angerechnet.

2.9. Interessentenpool

(a) Der Dienstleister führt einen fortlaufend gepflegten Pool von Unternehmen und Unternehmern, die gegenüber dem Dienstleister ihr Interesse an der Vermittlung an eine Steuerkanzlei erklärt haben. Der Pool speist sich aus früheren und laufenden Kampagnen sowie aus den vom Dienstleister betriebenen Portalen.

(b) Der Dienstleister ist berechtigt, dem Auftraggeber Interessenten aus diesem Pool zu vermitteln, sofern diese die im Einzelvertrag vereinbarten Zielgruppenkriterien erfüllen. Solche Termine sind Termine aus laufenden Kampagnen gleichgestellt und werden gemäß Ziffer 2.8 Abs. (a) auf das Garantieziel angerechnet.

(c) Voraussetzung für die Anrechnung ist in jedem Fall, dass der Interessent zum Zeitpunkt der Vermittlung ein aktuelles Interesse an der Aufnahme oder dem Wechsel einer steuerlichen Betreuung hat und einem Kennenlerngespräch mit dem Auftraggeber zustimmt. Die Kriterien gemäß Ziffer 2.8 Abs. (b) und (c) gelten für Pool-Interessenten unverändert und uneingeschränkt.

(d) Ein Anspruch des Auftraggebers auf Exklusivität hinsichtlich einzelner Pool-Interessenten besteht nicht, solange sich der jeweilige Interessent nicht in einem laufenden Gesprächsprozess mit dem Auftraggeber befindet. Der Dienstleister stellt sicher, dass dem Auftraggeber keine Interessenten vorenthalten werden, die den vereinbarten Zielgruppenkriterien entsprechen.

(e) Die Leistung des Dienstleisters erfolgt bundesweit. Eine räumliche Nähe zwischen Interessent und Auftraggeber ist nicht Voraussetzung der Vermittlung, da die steuerliche Betreuung regelmäßig digital erfolgt. Ein Regionalbezug wird nur dann Bestandteil der Zielgruppenkriterien, wenn er im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart wird.

(f) Nachträgliche Einschränkungen des Zielgruppenprofils: Maßgeblich für die Termingarantie sind ausschließlich die im Einzelvertrag festgelegten Zielgruppenkriterien. Verlangt der Auftraggeber nach Vertragsschluss – etwa im Onboarding oder während der Laufzeit – zusätzliche Einschränkungen, insbesondere eine Begrenzung auf bestimmte Regionen, Branchen, Rechtsformen oder Unternehmensgrößen, so stellt dies eine Änderung des Leistungsgegenstands dar. Sie bedarf der Textform. Da solche Einschränkungen die Menge der erreichbaren Interessenten verringern, ist der Dienstleister berechtigt, im Zuge der Vereinbarung eine Anpassung der garantierten Terminanzahl, des Garantiezeitraums oder der Vergütung zu verlangen. Besteht der Auftraggeber auf der Einschränkung, ohne dass eine Anpassung vereinbart wird, ruht die Termingarantie für die Dauer und im Umfang dieser Einschränkung.

3. Zustandekommen des Vertrages

3.1. Die Darstellungen von Leistungen auf der Website, in Werbemitteln oder sozialen Medien stellen kein verbindliches Angebot im rechtlichen Sinne dar, sondern dienen lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Auftraggeber.

3.2. Der Vertragsschluss erfolgt durch schriftliche Vereinbarung oder in Textform (z. B. per E-Mail oder digitaler Signatur).

3.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm zur Verfügung gestellte Zugangsdaten, Schulungsunterlagen, Links und Materialien vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.

4. Honorar, Fälligkeit und Leistungsvorbehalt

4.1. Sämtliche Preisangaben verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Das im Einzelvertrag vereinbarte Honorar für die anfängliche Mindestlaufzeit (Erstlaufzeit) ist mit Vertragsschluss bzw. Rechnungsstellung fällig und vom Auftraggeber innerhalb von 7 Tagen zu begleichen.

4.2. Leistungsvorbehalt: Der Dienstleister ist nicht verpflichtet, Vorleistungen zu erbringen, Kampagnen zu konzipieren oder Werbeanzeigen freizuschalten (Go-Live), bevor der vollständige Rechnungsbetrag auf dem Konto des Dienstleisters eingegangen ist. Etwaige Verzögerungen des Go-Live aufgrund verspäteter Zahlung gehen vollumfänglich zu Lasten des Auftraggebers.

4.3. Veranlasst der Auftraggeber eine vorübergehende Pausierung der Leistungen oder treten Verzögerungen ein, die nicht vom Dienstleister zu vertreten sind, bleibt der volle Honoraranspruch bestehen.

4.4. Der Vergütungsanspruch bleibt auch dann unberührt, wenn die Leistungserbringung daran scheitert, dass der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungshandlungen versäumt.

4.5. Ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zu.

5. Zahlungsverzug und Leistungseinstellung

5.1. Fristen für die Leistungserbringung beginnen erst nach vollständigem Eingang vereinbarter Vorabzahlungen sowie der Übergabe aller vom Auftraggeber bereitzustellenden Informationen und Unterlagen.

5.2. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Dienstleister berechtigt, die weitere Ausführung der Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich der offenen Forderungen einzustellen.

5.3. Befindet sich der Auftraggeber bei Dauerschuldverhältnissen mit der Zahlung der Vergütung im Verzug, kann das Vertragsverhältnis nach erfolgloser Mahnung oder Nachfristsetzung außerordentlich gekündigt werden. In diesem Fall kann der Dienstleister die bis zum regulären Vertragsende anfallende Vergütung als Schadensersatz verlangen, unter Anrechnung ersparter Aufwendungen.

6. Pflichten und Mitwirkung des Auftraggebers

6.1. Der Dienstleister nimmt die Arbeiten zum vereinbarten Vertragsbeginn auf.

6.2. Der Auftraggeber stellt sicher, dass dem Dienstleister alle für die Auftragsdurchführung notwendigen Daten, Materialien und Zugänge zeitnah und vollständig vorliegen. Verzögerungen infolge unvollständiger Beistellungen gehen zu Lasten des Auftraggebers, ohne dass dessen Zahlungspflicht entfällt.

6.3. Für die rechtliche Zulässigkeit der bereitgestellten Inhalte (z. B. Texte, Logos, Bild- und Videomaterial) ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er garantiert, dass die Inhalte frei von Rechten Dritter sind und nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Eine rechtliche Prüfung durch den Dienstleister findet nicht statt.

6.4. Besprechungen und Beratungen können – soweit die physische Anwesenheit für die Leistung nicht zwingend erforderlich ist – per Videokonferenz oder über digitale Kommunikationskanäle (z. B. Zoom, Teams) durchgeführt werden.

6.5. Die Bereitstellung der technischen Voraussetzungen zur Nutzung der Dienstleistungen obliegt dem Auftraggeber. Bei technischen Störungen wirkt er im Rahmen des Zumutbaren an der Fehlerbehebung mit.

7. Laufzeit, automatische Verlängerung und Kontingent-Regelung (Guthaben)

7.1. Erstlaufzeit: Der Vertrag wird für eine anfängliche Mindestlaufzeit von 60 Tagen fest geschlossen. Eine ordentliche Kündigung während der Erstlaufzeit ist ausgeschlossen.

7.2. Beginn der Vertragslaufzeit (Go-Live): Die Vertragslaufzeit von 60 Tagen beginnt offiziell mit dem Tag der ersten Schaltung / Veröffentlichung der Werbekampagnen (sog. „Go-Live"). Sollte sich die Kampagnenschaltung aus Gründen verzögern, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z. B. fehlende Zugänge, ausstehende Materialbereitstellung, verzögerte Freigaben oder Zahlungsverzug), beginnt die Vertragslaufzeit spätestens 14 Kalendertage nach Vertragsschluss zu laufen. Der Garantiezeitraum gemäß Ziffer 2.8 beginnt hiervon abweichend stets mit dem tatsächlichen Go-Live; Verzögerungen des Go-Live, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verschieben den Garantiezeitraum entsprechend nach hinten.

7.3. Automatische Verlängerung: Sofern der Vertrag nicht bis zum Ablauf der jeweiligen Laufzeit von einer Partei in Textform gekündigt wird, verlängert sich das Vertragsverhältnis automatisch um jeweils weitere 60 Tage zu den für die Erstlaufzeit vereinbarten Konditionen, d. h. zum vereinbarten Dienstleistungshonorar und Werbebudget zzgl. USt. Der Dienstleister stellt das Honorar zu Beginn der jeweiligen Verlängerungsperiode in Rechnung; es ist innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsstellung im Voraus fällig.

7.3a. Statusmitteilung vor Ablauf der Laufzeit: Der Dienstleister teilt dem Auftraggeber spätestens 3 Tage vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit in Textform mit, wie viele qualifizierte Kanzlei-Termine bis dahin geliefert wurden und ob das Garantieziel gemäß Ziffer 2.8 voraussichtlich erreicht wird. Der Auftraggeber kann den Vertrag bis zum Ablauf der Laufzeit ohne Einhaltung einer weiteren Frist kündigen und damit die Verlängerung verhindern.

7.3b. Verhältnis zur Termingarantie: Kündigt der Auftraggeber nicht bis zum Ablauf der Laufzeit, verlängert sich der Vertrag kostenpflichtig gemäß Ziffer 7.3; das Verlängerungshonorar bleibt auch dann geschuldet, wenn der Auftraggeber anschließend fristgerecht die Rückerstattung des Honorars für die abgelaufene Laufzeit gemäß Ziffer 2.8 Abs. (f) geltend macht. Wählt der Auftraggeber im Garantiefall stattdessen die kostenlose Laufzeitverlängerung gemäß Ziffer 2.8 Abs. (f), tritt diese an die Stelle der kostenpflichtigen Verlängerungsperiode nach Ziffer 7.3; ein Dienstleistungshonorar fällt für diesen Zeitraum nicht an.

7.4. Kontingent- und Guthaben-Regelung bei Kündigung / Pausierung:

(a) Wird der Vertrag nach Ablauf der Erstlaufzeit ordnungsgemäß gekündigt oder im gegenseitigen Einvernehmen pausiert, wandelt sich das für Folgelaufzeiten vereinbarte bzw. gezahlte Honorar in ein befristetes Leistungskontingent (Guthaben) um.

(b) Der Auftraggeber ist berechtigt, dieses Kontingent für eine erneute 60-Tage-Betreuungsphase innerhalb von 12 Monaten ab dem Tag des Vertragsendes / der Pausierung flexibel abzurufen. Der konkrete Starttermin des Kontingent-Abrufs ist dem Dienstleister mit einer Vorlaufzeit von mindestens 14 Tagen in Textform mitzuteilen.

(c) Verfall & Einbehalt: Eine Auszahlung oder Rückerstattung von Guthaben in Geld ist ausdrücklich ausgeschlossen; Rückerstattungsansprüche aus der Termingarantie gemäß Ziffer 2.8 Abs. (f) bleiben hiervon unberührt und gehen dieser Regelung vor. Wird das Kontingent nicht innerhalb der Ausschlussfrist von 12 Monaten ab Vertragsende durch den Auftraggeber abgerufen, verfällt der Anspruch auf Erbringung der Dienstleistung ersatzlos. Der Vergütungsanspruch des Dienstleisters bleibt insoweit bestehen.

7.5. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

8. Produktion von Bild- und Videomaterial

8.1. Der spezifische Umfang von Foto- und Videoproduktionen wird im jeweiligen Einzelvertrag festgelegt.

8.2. Der Auftraggeber stellt sicher, dass für Aufnahmen erforderliche Personen-, Location- und Verwertungsrechte vorliegen und stellt den Dienstleister von Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang frei.

8.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Pünktlichkeit bei Aufnahmeterminen. Entstehen durch vom Auftraggeber verschuldete Verzögerungen Zusatzkosten, sind diese vom Auftraggeber zu erstatten.

8.4. Die Nachbearbeitung (z. B. Farbkorrektur) des Bild- und Videomaterials ist Bestandteil der Leistung, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.

8.5. Die Bereitstellung des fertigen Materials erfolgt digital als Download oder auf einem Speichermedium. Entwürfe können mit Wasserzeichen versehen sein.

8.6. Nach vollständiger Bezahlung erhält der Auftraggeber an den finalen Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht. Sofern nicht explizit gestattet, ist eine Weitergabe oder kommerzielle Weiterveräußerung an Dritte untersagt.

8.7. Rohmaterial (RAW-Daten) wird nicht herausgegeben und ist nicht Bestandteil der Rechteübertragung.

8.8. Sämtliche Rechteübertragungen stehen unter dem Vorbehalt der vollständigen Honorarbegleichung durch den Auftraggeber.

8.9. Der Dienstleister erhält das Recht, die erstellten Ergebnisse unentgeltlich für Zwecke der Eigenwerbung und als Referenz (z. B. auf der Website oder in Portfolios) zu nutzen.

9. Zahlungsmodalitäten

9.1. Zahlungen erfolgen nach Wahl des Dienstleisters per SEPA-Lastschriftverfahren oder auf Rechnung.

10. Haftungsbestimmungen

10.1. Für Schäden haftet der Dienstleister ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze.

10.2. Der Dienstleister haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei der Nichteinhaltung von Garantiezusagen oder bei arglistig verschwiegenen Mängeln.

10.3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung des Dienstleisters auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht. Eine weitergehende Haftung bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung ist ausgeschlossen.

11. Datenschutz, Vertraulichkeit und KI-Systeme

11.1. Der Dienstleister verarbeitet personenbezogene Daten zur Vertragserfüllung unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Details ergeben sich aus den Datenschutzhinweisen.

11.2. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auch über das Vertragsende hinaus geheim zu halten.

11.3. Der Dienstleister ist berechtigt, zur Erstellung, Automatisierung und Datenverarbeitung digitale Software und KI-gestützte Tools einzusetzen. Die Verarbeitung erfolgt unter Einhaltung der DSGVO.

12. Abnahme bei Werkleistungen

12.1. Soweit ausnahmsweise Leistungen geschuldet sind, die dem Werkvertragsrecht unterliegen (vgl. Ziffer 1.6, insbesondere die Produktion von Bild- und Videomaterial nach Ziffer 8), gelten ergänzend die nachfolgenden Vorschriften. Auf die nach Ziffer 2 geschuldeten Marketing-Dienstleistungen finden sie keine Anwendung.

12.2. Der Dienstleister kann für in sich abgeschlossene Teilleistungen die Abnahme verlangen.

12.3. Eine Leistung oder Teilleistung gilt als abgenommen, wenn der Dienstleister den Auftraggeber nach Fertigstellung zur Abnahme aufgefordert hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang der Aufforderung in Textform unter Angabe mindestens eines konkreten Mangels verweigert (vgl. § 640 Abs. 2 BGB).

13. Schutzrechte, Nutzungsrechte und KI-generierte Inhalte

13.1. Sämtliche vom Dienstleister bereitgestellten Konzepte, Texte, Grafiken und Materialien sind urheberrechtlich geschützt.

13.2. Der Auftraggeber räumt dem Dienstleister an den für die Kampagnen erstellten Inhalten ein übertragbares, weltweites und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein.

13.3. Der Dienstleister ist berechtigt, Marken, Kennzeichen und Logos des Auftraggebers im Rahmen der Auftragsausführung zu nutzen.

13.4. Der Auftraggeber stellt den Dienstleister von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen einer Rechtsverletzung durch vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte erhoben werden.

13.5. Der Auftraggeber erhält an den finalen Werbemitteln für die Dauer der Vertragslaufzeit ein einfaches Nutzungsrecht. Eine Vervielfältigung oder Veräußerung ohne Zustimmung ist untersagt. Die weitergehenden Nutzungsrechte an Bild- und Videomaterial nach Ziffer 8.6 bleiben hiervon unberührt und gehen dieser Regelung vor.

13.6. Der Dienstleister darf anonymisierte Kampagnendaten zu Analyse-, Optimierungs- und Statistikzwecken auswerten und nutzen.

13.7. Soweit Inhalte durch den Dienstleister unter Einsatz von KI-Systemen generiert werden, wird darauf hingewiesen, dass an rein KI-generierten Werken nach aktuellem Recht kein Urheberrecht entstehen kann. Der Dienstleister überträgt dem Auftraggeber insoweit nur diejenigen Rechte, die rechtlich entstehen und eingeräumt werden können.

13.8. Der Dienstleister nutzt KI-Systeme unter anderem zur Konzeption, Texterstellung und Datenanalyse. KI-Ergebnisse beruhen auf automatisierten Prozessen. Der Dienstleister führt vor der Freigabe eine angemessene menschliche Prüfung durch, übernimmt jedoch keine Gewähr für die absolute Fehlerfreiheit rein KI-generierter Entwürfe.

14. Ausschluss des Widerrufsrechts

Da der Dienstleister Verträge ausschließlich mit Gewerbetreibenden im Sinne des § 14 BGB schließt, besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht.

15. Referenzwerbung, Werberechte und Widerruf

15.1. Einräumung von Referenz- und Werberechten: Der Auftraggeber räumt dem Dienstleister mit Vertragsschluss das Recht ein, den Namen, das Firmenlogo, Marken, Unternehmenskennzeichen sowie erstelltes Bild-, Foto-, Ton- und Videomaterial als Referenz zu nennen und für eigene Werbe- und Marketingzwecke (insbesondere auf der Website, in Social-Media-Kanälen, Newslettern und Performance-Ads) zu nutzen.

15.2. Veröffentlichung von Ergebnissen (Case Studies): Der Dienstleister ist berechtigt, die im Rahmen der Zusammenarbeit erzielten Kampagnenergebnisse (z. B. Anzahl generierter Leads und qualifizierter Kanzlei-Termine, Screenshots von anonymisierten Performance-Dashboards) in Form von Fallstudien, Erfolgsberichten und Referenzanzeigen zu veröffentlichen.

15.3. Widerrufsrecht des Auftraggebers: Der Auftraggeber kann der Nutzung von Logos, Namen oder spezifischen Fallstudien für die Zukunft jederzeit in Textform (z. B. per E-Mail) widersprechen bzw. eine erteilte Einwilligung widerrufen. Bis zum Zugang des Widerrufs erfolgte Veröffentlichungen und bereits gedruckte Werbemittel bleiben vom Widerruf unberührt.

16. Schlussbestimmungen

16.1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – soweit gesetzlich zulässig – Hannover.

16.2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des internationalen Privatrechts.

16.3. Ergänzungen oder Änderungen dieser AGB bedürfen der Textform.

16.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

16.5. Der Dienstleister behält sich das Recht vor, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft anzupassen, sofern dies für den Auftraggeber zumutbar ist. Der Auftraggeber wird über Änderungen informiert. Widerspricht er den neuen AGB nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung, gelten die geänderten AGB als akzeptiert.